11 strenger Bewachung der gewünschte Effekt erzielen lasse und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen werde, fehle. Weiter könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass anlässlich eines begleiteten Ausganges ein situativer Faktor eintrete. Ein solcher müsste jedoch zu einer «anhaltenden bzw. wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituation» führen, damit es laut dem Gutachter überhaupt zu den beschriebenen Verhaltensweisen beim Beschwerdeführer kommen könnte.