waltanwendung durch den Beschwerdeführer führen. Dass sich sodann laut dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 das Risiko begleiteter Ausgänge mit adäquaten Sicherungsmassnahmen grundsätzlich verantworten lasse, ändere nichts daran, dass dies hier, im konkreten Fall, bei hoher Rückfallgefahr für auch spontane schwere Gewaltdelikte gepaart mit Fluchtgefahr, nicht zutreffe. Die erforderlichen Sicherungsmassnahmen müssten vorliegend derart sein (insbesondere Hand- und Fussfesselung), dass der Lockerungszweck nicht mehr erreicht werden könnte. 13.4 Weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers