13.3 Weitere Stellungnahme der Vorinstanz In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest und erklärte ergänzend, es treffe nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Kausalkette, die gemäss jüngstem Gutachten gegeben sein müsse, damit es zu erneuter Delinquenz kommen könne (situativer Faktor, der zu anhaltenden oder wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituationen führe), Gewalt gegen Begleitpersonen und spontane, impulsive Gewaltdelikte ausschliesse.