Auf die Frage, welche prognoserelevanten Aspekte im bisherigen Strafvollzug (noch) keine oder zu wenig Beachtung gefunden hätten und im weiteren Verlauf zu berücksichtigen wären, habe der Gutachter u.a. bemängelt, dass bisher aufgrund der abgelehnten Vollzugsprogression die Etablierung eines entsprechenden sozialen Empfangsraumes nicht stattgefunden habe. Seitens der Bewährungs- und Vollzugsdienste seien keinerlei Anstrengungen in diese Richtung unternommen worden. Dies bestätige den Beschwerdeführer in seinem Eindruck, dass was politisch nicht gewollt sei, rechtlich nicht sein dürfe.