Dies könne erst beurteilt werden, wenn der soziale Empfangsraum etabliert und etwaige Auflagen für erste Vollzugslockerungen formuliert seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Vorinstanzen dem gesetzlichen Vollzugsauftrag nicht nachlebten. Auf die Frage, welche prognoserelevanten Aspekte im bisherigen Strafvollzug (noch) keine oder zu wenig Beachtung gefunden hätten und im weiteren Verlauf zu berücksichtigen wären, habe der Gutachter u.a. bemängelt, dass bisher aufgrund der abgelehnten Vollzugsprogression die Etablierung eines entsprechenden sozialen Empfangsraumes nicht stattgefunden habe.