Der Gutachter meine damit die Zusammenarbeit mit den Behörden bei (künftigen) Auflagen und deren Einhaltung und nicht das aktuelle Vollzugsverhalten (wobei der Beschwerdeführer seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit auch im Strafvollzug immer wieder unter Beweis gestellt habe). Die Aussage der Vorinstanz, eine solche Mitarbeit des Beschwerdeführers liege offensichtlich nicht vor, ziele damit an der Sache vorbei. Dies könne erst beurteilt werden, wenn der soziale Empfangsraum etabliert und etwaige Auflagen für erste Vollzugslockerungen formuliert seien.