10 Weiter verstehe die Vorinstanz die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingungen (Vorbereitung eines sozialen Empfangsraumes, offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers und die Entscheidung des Beschwerdeführers, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten) falsch. Der Gutachter meine damit die Zusammenarbeit mit den Behörden bei (künftigen) Auflagen und deren Einhaltung und nicht das aktuelle Vollzugsverhalten (wobei der Beschwerdeführer seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit auch im Strafvollzug immer wieder unter Beweis gestellt habe).