10 Weiter verstehe die Vorinstanz die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingungen (Vorbereitung eines sozialen Empfangsraumes, offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers und die Entscheidung des Beschwerdeführers, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten) falsch.