Die Vorinstanz habe vorliegend weder begründet, weshalb sich solche Ausgänge nicht verantworten lassen sollten, noch habe sie sich dazu geäussert, weshalb aus ihrer Sicht bei Ausgängen (bspw. in Doppelbegleitung der Polizei) der Lockerungszweck vereitelt werde. Inwiefern begleitete Ausgänge nicht geeignet sein sollten, die Resozialisierungsbemühungen zu unterstützen (Stichwort Etablierung eines sozialen Empfangsraumes) und Haftschädigungen entgegenzuwirken – gerade beim seit mehr als 22 Jahren inhaftierten Beschwerdeführer –, sei nicht ersichtlich.