Im bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 sei es um Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei gegangen. Die Vorinstanz habe vorliegend weder begründet, weshalb sich solche Ausgänge nicht verantworten lassen sollten, noch habe sie sich dazu geäussert, weshalb aus ihrer Sicht bei Ausgängen (bspw. in Doppelbegleitung der Polizei) der Lockerungszweck vereitelt werde.