Als Risikofaktoren bei Vollzugslockerungen nenne der Gutachter situative Faktoren (kurzfristig in Form von ungerechtfertigt empfundener Kritik oder auch längerfristig durch Entwicklung eines nicht entsprechend prosozialen Lebensumfeldes), die zu anhaltenden bzw. wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituationen führten, infolgedessen es zu den beim Beschwerdeführer vorbeschriebenen Verhaltensweisen kommen könne. Der Gutachter beschreibe also eine ganze Kausalkette, damit sich das Risiko für erneute Delinquenz verwirklichen könne. Ausserdem müsse sich die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich das Ri-