Entscheidend dabei sei die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten. Im Gutachten fänden sich sodann nicht die geringsten Anhaltspunkte für Gewalttaten gegen das Vollzugspersonal sowie für allgemeine, spontane, eher impulsive Gewaltdelikte.