Vielmehr überlasse der Gutachter den Entscheid zwar der Rechtsanwendungsbehörde, doch erachte er Vollzugslockerungen für gangbar. Das Rückfallrisiko sei gemäss Gutachter abhängig von der Etablierung des sozialen Empfangsraums und der entsprechenden Überprüfung und Kontrolle und Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen solcher Vollzugslockerungen. Entscheidend dabei sei die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten.