Er beantrage vorerst lediglich begleitete Ausgänge/Urlaube. Dass die Vorinstanz von einer anhaltend hohen bzw. nicht tolerierbaren Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ausgehe, auch bei begleiteten Lockerungen, bzw. dass die sichernden Massnahmen bei einer Lockerung derart umfangreich sein müssten, dass der Lockerungszweck nicht erreicht werden könnte, finde im Gutachten J.________ keine Stütze. Vielmehr überlasse der Gutachter den Entscheid zwar der Rechtsanwendungsbehörde, doch erachte er Vollzugslockerungen für gangbar.