9 würden, sei mit dem Sozialisierungsziel von Art. 75 Abs. 1 StGB schlechterdings nicht vereinbar. Weiter liessen sich Einschätzungen zur (allgemeinen) Legalprognose nicht unbesehen auf die Lockerungs- und Urlaubsprognose übertragen. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Vollzugslockerung legalprognostisch als vertretbar erscheine. Er beantrage vorerst lediglich begleitete Ausgänge/Urlaube.