ob «aus behördlicher Sicht eine Vollzugsprogression indiziert ist» (Fragebeantwortung 3.2) bzw. ob «aus Sicht des Rechtsanwenders eine Vollzugslockerung angezeigt ist» (Fragebeantwortung 5.8). Dass damit nicht nur die legalprognostische Einschätzung angesprochen sei, ergebe sich aus dem gesetzlichen Vollzugsauftrag. Bei der Rechtsanwendung sei ebenso den Vorgaben der Art. 74 und 75 StGB Rechnung zu tragen, welche einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vorschrieben. Die Haltung der Vorinstanz, wonach nach mehr als 22 Jahren Haft weiterhin jegliche Vollzugslockerungen abgelehnt