So führe die Vorinstanz aus, dass der Gutachter lediglich für den Fall, dass die zuständigen Behörden Lockerungen überhaupt als legalprognostisch vertretbar erachteten, Überlegungen zu ersten Lockerungen angestellt habe. In dieser absoluten Form sei dies nicht zutreffend. Der Gutachter spreche nicht nur, sondern auch von legalprognostischen Überlegungen. Konkret sei die Rede von einer «rechtlichen Güterabwägung» (Fragebeantwortung 5.1) resp. ob «aus behördlicher Sicht eine Vollzugsprogression indiziert ist» (Fragebeantwortung 3.2) bzw. ob «aus Sicht des Rechtsanwenders eine Vollzugslockerung angezeigt ist» (Fragebeantwortung 5.8).