Eine (vermeintliche) Flucht- oder Rückfallgefahr stehe dem nicht entgegen. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023, E. 4.4.1 ff., seien lediglich die Grenzen für stufenweise Vollzugslockerungen enger gesetzt, je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr sei. Die Vorinstanz müsse sich in diesem Zusammenhang zunächst vorwerfen lassen, den Gutachter falsch interpretiert zu haben. So führe die Vorinstanz aus, dass der Gutachter lediglich für den Fall, dass die zuständigen Behörden Lockerungen überhaupt als legalprognostisch vertretbar erachteten, Überlegungen zu ersten Lockerungen angestellt habe.