_ werde zwar eingegangen, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Gutachter eröffneten Lockerungsperspektiven finde indessen nicht statt. Vielmehr würden die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingungen für Vollzugslockerungen fälschlicherweise als untaugliche Kriterien hingestellt. Der Beschwerdeführer habe – wie alle anderen Gefangenen – im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft grundsätzlich Anspruch auf Vollzugslockerungen. Es seien ihm im Rahmen der Vollzugsprogression zunehmend mehr Freiheiten zu gewähren. Eine (vermeintliche) Flucht- oder Rückfallgefahr stehe dem nicht entgegen.