Gleich wie die Rückfallgefahr stehe auch die Fluchtgefahr Vollzugslockerungen entgegen. 13.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 eine selektive «Rosinenpickerei» vor. Seitenlang würden veraltete Beurteilungsgrundlagen referenziert und daraus eine anhaltend hohe Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte «herausgearbeitet». Auf das jüngst eingeholte Gutachten J.________ werde zwar eingegangen, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Gutachter eröffneten Lockerungsperspektiven finde indessen nicht statt.