Dies gelte im Übrigen aus denselben Gründen auch für das Kriterium der offenen und transparenten Mitarbeit. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, Fluchtgefahr könne nicht ernsthaft zur Diskussion stehen, sei sodann festzustellen, dass heute eher noch von einer akzentuierter vorhandenen Fluchtgefahr als 2018 auszugehen sei, da seither wieder Jahre ohne Lockerungen vergangen und die Aussichten auf solche nicht besser geworden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer offenbar telefonischen Kontakt zu Freunden im Ausland. Gleich wie die Rückfallgefahr stehe auch die Fluchtgefahr Vollzugslockerungen entgegen.