Es sei in dieser Hinsicht lediglich festgehalten, dass Gutachter J.________ einerseits die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers als entscheidend für die Reduktion der Rückfallgefahr bei Lockerungen beurteile, eine solche Mitarbeit des Beschwerdeführers aber offensichtlich nicht vorliege. Andererseits mache der Gutachter die