Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Lockerungen jeglicher Art derzeit aber bereits aufgrund der unverändert hohen Rückfallgefahr für schwere und sowohl spontane als auch längerfristig geplante Gewaltdelikte legalprognostisch gerade nicht vertretbar, weshalb es sich grundsätzlich erübrige, sich mit den gutachterlichen Überlegungen zu den Rahmenbedingungen erster Lockerungen auseinanderzusetzen. Es sei in dieser Hinsicht lediglich festgehalten, dass Gutachter J.______