unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Behörden Lockerungen überhaupt als legalprognostisch vertretbar erachteten, Überlegungen zu ersten Lockerungen angestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Lockerungen jeglicher Art derzeit aber bereits aufgrund der unverändert hohen Rückfallgefahr für schwere und sowohl spontane als auch längerfristig geplante Gewaltdelikte legalprognostisch gerade nicht vertretbar, weshalb es sich grundsätzlich erübrige, sich mit den gutachterlichen Überlegungen zu den Rahmenbedingungen erster Lockerungen auseinanderzusetzen.