Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Exploration auch keine Risikomanagementstrategien benennen können. Mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts im Jahr 2018 und die seither ausgebliebene günstige Entwicklung des Beschwerdeführers bzw. seiner Legalprognose bleibe es dabei, dass auch bei begleiteten Lockerungen von einer nicht tolerierbaren Rückfallgefahr auszugehen sei bzw. die sichernden Massnahmen bei einer Lockerung derart umfangreich sein müssten, dass der Lockerungszweck nicht erreicht werden könnte. 13.1.3 Schliesslich ging die Vorinstanz auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ein.