Die Vorinstanz zog aus diesen gutachterlichen Einschätzungen im Wesentlichen den Schluss, dass beim Beschwerdeführer auch heute noch verschiedene deliktrelevante und therapeutisch schwierig zu beeinflussende, aber verbesserbare akzentuierte Persönlichkeitszüge vorhanden seien. Diese hätten nach wie vor nicht im Rahmen einer deliktspezifischen forensischen Therapie angegangen werden können, da der Beschwerdeführer sich dem de facto verweigert habe. An der hohen Rückfallgefahr auch für schwere Gewaltdelikte, die sich zudem auch kurzfristig verwirklichen könne, habe sich folglich nichts geändert.