Ansonsten sei eine Reduktion der einschlägigen Rückfalldelinquenz durch entsprechende Etablierung bzw. Kontrolle des unmittelbaren Lebensumfelds und durch rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers unter gelockerten Bedingungen möglich. Inwieweit das Absolvieren einer deliktspezifischen Therapie aus behördlicher Sicht Voraussetzung für eine Vollzugsprogression sei, könne aus gutachterlicher Sicht nicht beurteilt werden, da es sich letztendlich um eine rechtliche Güterabwägung handle. Eine nachhaltige Beeinflussung durch forensisch-psychiatrische Interventionen im Rahmen therapeutischer Angebote sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen.