Grundsätzlich wäre bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen für eine deliktspezifische Therapie davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer davon profitieren könnte, wobei einschränkend zu erwähnen sei, dass die beschriebenen persönlichkeitsspezifischen Eigenschaften therapeutisch nur durch intensive, längerfristige Interventionen und insgesamt schlecht beeinflussbar seien. Brächte der Beschwerdeführer künftig unabhängig von taktierenden Überlegungen hinsichtlich des Vollzugsverlaufs ein belastbares Mass an Motivation für eine solche deliktspezifische Therapie auf, wäre ihm weiterhin eine solche Therapie anzubieten.