Für eine deliktspezifische Therapie seien ein Mindestmass an Akzeptanz für eine solche therapeutische Intervention und auch ein Mindestmass an Wunsch nach Veränderung beim Betroffenen Voraussetzung. Wenn dies nicht der Fall sei, könnten deliktspezifische Inhalte nicht entsprechend bearbeitet werden. Grundsätzlich wäre bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen für eine deliktspezifische Therapie davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer davon profitieren könnte, wobei einschränkend zu erwähnen sei, dass die beschriebenen persönlichkeitsspezifischen Eigenschaften therapeutisch nur durch intensive, längerfristige Interventionen und insgesamt schlecht beeinflussbar seien.