Beim Beschwerdeführer bestehe keine Bereitschaft, sich vertieft mit der eigenen Persönlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose auseinanderzusetzen. Er zeige eine überdauernde ablehnende Haltung in Bezug auf die Auseinandersetzung mit Deliktpräventionsstrategien. Insgesamt ergebe sich aufgrund der Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose ein sehr ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten, die der Beschwerdeführer begangen habe. Die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge besässen aus gutachterlicher Sicht eine deutliche Deliktrelevanz und seien einer psychotherapeutischen Intervention grundsätzlich zugänglich.