Gemäss PCL-R seien beim Beschwerdeführer insbesondere die psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale maximal ausgeprägt, was hinsichtlich der Beeinflussbarkeit eine Herausforderung darstelle. Der Beschwerdeführer lehne es zudem ab, bestimmte Persönlichkeitsstile bzw. Verhaltensweisen zu haben, die im Vergleich zu anderen als abweichend zu beschreiben seien. In diesem Zusammenhang bestehe keine offene Selbstdarstellung und fehle es an realistischem Erkennen und Beschreiben eigenen psychischen Erlebens. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Bereitschaft, sich vertieft mit der eigenen Persönlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose auseinanderzusetzen.