vom Obergericht festgestellten hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte vor. Andererseits bleibe es mit der anhaltenden Therapieverweigerung dabei, dass der Beschwerdeführer seine gesetzlich vorgeschriebene aktive Mitwirkung bei der Erreichung des Vollzugsziels der Wiedereingliederung und künftigen Straffreiheit weiterhin unterlasse, was auch unter dem Aspekt des Vollzugsverhaltens weiterhin negativ zu würdigen sei. 13.1.2 Diese Einschätzung werde sodann auch durch das jüngste forensischpsychiatrische Gutachten J.________ vom 30. September 2022 gestützt.