13. Ausführungen der Verfahrensbeteiligten 13.1 Erwägungen der Vorinstanz 13.1.1 In ihrem Entscheid vom 26. März 2024 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die obergerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäss Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2018 in der Sache SK 17 359 (erstmalige Prüfung von Vollzugslockerungen gegenüber dem Beschwerdeführer) habe nach wie vor Gültigkeit, da sich seither keine legalprognostisch (positive) Entwicklung feststellen lasse. Der Beschwerdeführer sei zwar im Strafvollzug auch weiterhin nicht gewalttätig geworden und erbringe insofern nach wie vor eine Anpassungsleistung.