1260 f.). Nachdem dem Beschwerdeführer im Vollzugsbericht vom 6. April 2020 ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert worden war (amtliche Akten BVD, pag. 1264 f.), wurde mit ergänzendem Vollzugsbericht vom 30. Oktober 2020 – nach diversen gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafen sowie Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers gegen Mitarbeitende der JVA F.________ – das Fehlen eines konstruktiven Arbeitsbündnisses festgestellt und um Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere JVA gebeten (amtliche Akten BVD, pag. 1273 ff.). Im April 2021 erfolgte sodann die Verlegung in die JVA G._____