12.5 Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wäre frühestens nach 15 Jahren möglich gewesen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug erstmals abgelehnt (amtliche Akten BVD, pag. 1023 ff.). Auch in den Folgejahren wurde die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäss Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stets abgelehnt, zuletzt am 22. April 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1699 f.). 12.6 Vollzugslockerung sind dem Beschwerdeführer bislang ebenfalls keine gewährt worden.