Im Rahmen einer weiteren Beurteilung der KoFako vom 6. Februar 2012 kam diese zum Schluss, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zur Zeit nicht beurteilen zu können, und sie empfahl, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, in welchem die Diagnose überprüft und auf die Frage der Behandelbarkeit und der Legalprognose eingegangen werde (amtliche Akten BVD, pag. 626 ff.). Am 15. Juni 2016 sowie am 3. Oktober 2016 empfahl die KoFako, dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen zu gewähren und ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (amtliche Akten BVD, pag. 988 ff. und pag. 1015 ff.).