Von der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) wurde der Beschwerdeführer mehrmals beurteilt. Am 15. Februar 2006 und am 11. Februar 2009 beurteilte die KoFako ihn als gemeingefährlich (amtliche Akten BVD, pag. 264 ff. und pag. 346 ff.). Im Rahmen einer weiteren Beurteilung der KoFako vom 6. Februar 2012 kam diese zum Schluss, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zur Zeit nicht beurteilen zu können, und sie empfahl, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, in welchem die Diagnose überprüft und auf die Frage der Behandelbarkeit und der Legalprognose eingegangen werde (amtliche Akten BVD, pag.