_ vom 9. April 2013 vor, bei welchem es sich um ein reines Aktengutachten handelt, da der Beschwerdeführer die Exploration verweigerte (amtliche Akten BVD, pag. 749 ff.), und schliesslich das Gutachten von Dr. med. J.________ (nachfolgend: Gutachten J.________) vom 30. September 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 1463 ff.). Alle drei Gutachten attestieren dem Beschwerdeführer keine psychische Störung, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit deutlicher Deliktrelevanz, und eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. 12.4 Von der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) wurde der Beschwerdeführer mehrmals beurteilt.