6. Hierauf erhielt die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Mai 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 38 f.). Diese beantragte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 41).