3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuerzuschlag). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend: Kammer) am 7. Mai 2024 das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde aufgefordert, die Vollzugsakten betreffend den Beschwerdeführer einzureichen (pag. 33 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und machte ergänzende Bemerkungen (pag. 36 f.).