2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 3. Juli 2023 sowie die Bewilligung von angemessenen Vollzugslockerungen (anfänglich in Form von begleiteten Ausgängen/Urlauben, anschliessend unbegleitete Ausgänge/Urlaube, anschliessend Versetzung in ein offenes Vollzugsregime zur Vorbereitung der bedingten Entlassung) beantragte. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (amtliche Akten SID, pag.