Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 214 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Zybach Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. März 2024 (2023.SIDGS.544) unentgeltliche Rechtspflege (uR) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) das seitens Rechtsanwalt B.________ am 5. Juni 2023 namens des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um Bewilligung von Vollzugslockerungen ab (amtliche Akten BVD, pag. 1616 ff. bzw. 1622 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2023 bei der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 3. Juli 2023 sowie die Bewilligung von an- gemessenen Vollzugslockerungen (anfänglich in Form von begleiteten Ausgän- gen/Urlauben, anschliessend unbegleitete Ausgänge/Urlaube, anschliessend Ver- setzung in ein offenes Vollzugsregime zur Vorbereitung der bedingten Entlassung) beantragte. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (amtli- che Akten SID, pag. 12 ff.). 3. Mit Entscheid vom 26. März 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (amtliche Akten SID, pag. 40 ff.). 4. Am 2. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 26. März 2024 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2024 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer seien im Hinblick auf das Leben in Freiheit angemessene Vollzugslockerungen (an- fänglich in Form von begleiteten Ausgängen/Urlauben) zu bewilligen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuerzuschlag). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts (nach- folgend: Kammer) am 7. Mai 2024 das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz er- hielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde aufgefordert, die Vollzugsakten be- treffend den Beschwerdeführer einzureichen (pag. 33 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und machte ergänzende Bemerkungen (pag. 36 f.). 6. Hierauf erhielt die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Mai 2024 Ge- legenheit zur Stellungnahme (pag. 38 f.). Diese beantragte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 41). 2 7. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was die- ser, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 3. Juli 2024 wahrnahm. Darin hielt er an den Rechtsbegehren und der Begründung der Be- schwerde vom 2. Mai 2024 fest und nahm zu den ergänzenden Bemerkungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung kurz Stellung (pag. 42 f. bzw. 45 f.). 8. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich allfälliger Gegenbemerkungen abgeschlossen und die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 48 f.). Nachdem seitens der Parteien keine abschliessenden Be- merkungen eingingen, wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2024 ein schriftlicher Ent- scheid in Aussicht gestellt und Rechtsanwalt B.________ gebeten, seine Kosten- note einzureichen (pag. 53). Dem kam Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2024 nach (pag. 55 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die BVD ihre amtlichen Akten 1005/12 um die pag. 1647 bis 1714 vervollständigt haben (pag. 61 f.). II. Formelles 9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die Kammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmun- gen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 11. Auf die Beschwerde vom 2. Mai 2024 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Gerügt und überprüft werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausü- bung des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit. III. Materielles 12. Ausganslage 12.1 Der Beschwerdeführer ist am 24. August 2005 von der 2. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern wegen Mordes, mehrfach unvollendet versuchten Mor- des sowie mehrfacher strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord zu einer le- benslänglichen Zuchthausstrafe (heutige Terminologie: lebenslängliche Freiheits- 3 strafe) verurteilt worden. Gleichzeitig widerrief die Kammer eine am 26. Mai 2000 vom Kreisgericht C.________ wegen (in Putativnotwehrexzess begangener) ver- suchter vorsätzlicher Tötung bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 18 Mona- ten. Die lebenslängliche Zuchthausstrafe erging als teilweise Zusatzstrafe zu jenem Urteil (amtliche Akten BVD, pag. 198 ff.). 12.2 Der Beschwerdeführer hat seine Strafe am 5. Februar 2002 vorzeitig angetreten. Im Verlaufe der Zeit wurde er mehrmals verlegt; von den Anstalten (heute: Justiz- vollzugsanstalt; JVA) D.________ über die JVA E.________ und die Interkantonale Strafanstalt (heute: JVA) F.________ in die JVA G.________, wo er sich zurzeit befindet. 12.3 Über den Beschwerdeführer sind bislang drei forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt worden; im Jahr 2003 von Prof. Dr. med. H.________ (amtliche Akten BVD, pag. 4091 ff.), weiter liegt das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 9. April 2013 vor, bei welchem es sich um ein reines Aktengutachten handelt, da der Be- schwerdeführer die Exploration verweigerte (amtliche Akten BVD, pag. 749 ff.), und schliesslich das Gutachten von Dr. med. J.________ (nachfolgend: Gutachten J.________) vom 30. September 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 1463 ff.). Alle drei Gutachten attestieren dem Beschwerdeführer keine psychische Störung, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit deutlicher Deliktrelevanz, und eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. 12.4 Von der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) wurde der Beschwerdeführer mehrmals beurteilt. Am 15. Februar 2006 und am 11. Februar 2009 beurteilte die KoFako ihn als gemeingefährlich (amtliche Akten BVD, pag. 264 ff. und pag. 346 ff.). Im Rahmen einer weiteren Beurteilung der KoFako vom 6. Februar 2012 kam diese zum Schluss, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zur Zeit nicht beurteilen zu können, und sie empfahl, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, in welchem die Diagnose überprüft und auf die Fra- ge der Behandelbarkeit und der Legalprognose eingegangen werde (amtliche Ak- ten BVD, pag. 626 ff.). Am 15. Juni 2016 sowie am 3. Oktober 2016 empfahl die KoFako, dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen zu gewähren und ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (amtliche Akten BVD, pag. 988 ff. und pag. 1015 ff.). 12.5 Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wäre frühestens nach 15 Jahren möglich gewesen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde die bedingte Entlas- sung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug erstmals abgelehnt (amtliche Akten BVD, pag. 1023 ff.). Auch in den Folgejahren wurde die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäss Art. 86 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) stets abgelehnt, zuletzt am 22. April 2024 (amtli- che Akten BVD, pag. 1699 f.). 12.6 Vollzugslockerung sind dem Beschwerdeführer bislang ebenfalls keine gewährt worden. Ein erstes entsprechendes Gesuch von Anfang März 2016 wurde – nach Anhörung durch die KoFako, da zugleich auch eine bedingte Entlassung zu prüfen war – von der damaligen Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; heu- te AJV) mit Verfügung vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Die hiergegen erhobenen 4 Beschwerden bei der damaligen Polizei- und Militärdirektion (POM; heute: SID) und dem Obergericht wurden am 31. Juli 2017 bzw. 23. Januar 2018 mit Blick auf die Rückfall- und Fluchtgefahr sowie die Verweigerung der aktiven Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugsziele (namentlich: ernsthafte therapeutische Auseinander- setzung mit seiner Tat und seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsaspekten) ab- gewiesen. Das Bundesgericht schützte dies mit Urteil vom 23. November 2018 (vgl. zum Ganzen amtliche Akten BVD, pag. 946 ff.; amtliche Akten Obergericht SK 2017 359). Im Nachgang dazu meldete sich der Beschwerdeführer beim psychologischen Dienst der Strafanstalt F.________ für eine deliktorientierte Psychotherapie. Eine Psychologin der K.________ AG (Therapieinstitution) gab den BVD hierauf be- kannt, sie habe am 25. Februar 2019 mit dem Beschwerdeführer ein Indikationsge- spräch geführt, in welchem dieser erklärt habe, er möchte sich im Rahmen eines therapeutischen Settings mit seiner deliktischen Vergangenheit sowie seinen Erle- bens- und Verhaltensweisen auseinandersetzen, um seine Legalprognose zu ver- bessern (amtliche Akten BVD, pag. 1204). Am 16. Dezember 2019 erfolgte «infolge Therapieabbruchs» ein kurzer Abschlussbericht (amtliche Akten BVD, pag. 1260 f.). Nachdem dem Beschwerdeführer im Vollzugsbericht vom 6. April 2020 ein kor- rektes Vollzugsverhalten attestiert worden war (amtliche Akten BVD, pag. 1264 f.), wurde mit ergänzendem Vollzugsbericht vom 30. Oktober 2020 – nach diversen gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafen sowie Beschwer- deschreiben des Beschwerdeführers gegen Mitarbeitende der JVA F.________ – das Fehlen eines konstruktiven Arbeitsbündnisses festgestellt und um Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere JVA gebeten (amtliche Akten BVD, pag. 1273 ff.). Im April 2021 erfolgte sodann die Verlegung in die JVA G.________ (amtliche Akten BVD, pag. 1328 ff.). Die BVD beschlossen im Hinblick auf die wei- tere Vollzugsplanung, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen (Gutachten J.________; vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1342 ff.). Nachdem die bedingte Entlassung im Februar 2023 erneut nicht gewährt worden war (amtliche Akten BVD, pag. 1604 ff.), stellte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 das bereits erwähnte neuerliche Gesuch um Bewilligung von Vollzugslocke- rungen (amtliche Akten BVD, pag. 1616 ff.), welches von den BVD abgewiesen wurde, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde bei der SID erhob. 13. Ausführungen der Verfahrensbeteiligten 13.1 Erwägungen der Vorinstanz 13.1.1 In ihrem Entscheid vom 26. März 2024 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die obergerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäss Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2018 in der Sache SK 17 359 (erstmalige Prüfung von Vollzugslockerungen gegenüber dem Beschwerdeführer) habe nach wie vor Gültigkeit, da sich seither keine legalprognostisch (positive) Entwicklung feststellen lasse. Der Beschwerdeführer sei zwar im Strafvollzug auch weiterhin nicht gewalt- tätig geworden und erbringe insofern nach wie vor eine Anpassungsleistung. Diese habe sich ansonsten jedoch immer wieder als brüchig erwiesen, was sich in mehre- 5 ren Verweigerungshaltungen des Beschwerdeführers gezeigt habe. Weiter reagiere er rigide und energisch auf das Nichterfüllen von Forderungen, sei mehrheitlich auf seine Vorteile bedacht, wirke immer wieder dominant und rechthaberisch und zeichne sich durch manipulatives Verhalten aus. Zudem habe er bis heute keine fo- rensische Therapie besucht, die diesen Namen in inhaltlicher und quantitativer Hin- sicht verdiene. Auf seine eigene Initiative hin habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 zwar eine Therapie begonnen. Es habe sich jedoch rasch dessen extrinsi- sche Therapiemotivation – Verbesserung der Legalprognose ohne Willen zu tiefer- gehender Auseinandersetzung mit den Taten bzw. den eigenen Erlebens- und Verhaltensweisen – offenbart. Der Beschwerdeführer habe offen seine Zweifel an der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der forensisch-psychologischen Behandlung geäussert, um klare Strukturen gebeten und später die Neuzuteilung einer anderen Therapeutin gefordert. Die Therapie sei schliesslich abgebrochen worden. Er habe sich somit entgegen seinen Beteuerungen nicht auf den Therapieprozess eingelas- sen, sondern sei mit dem Versuch, den Therapieprozess nach seinem Willen zu gestalten, worin notabene erneut eines seiner deliktrelevanten Verhaltensmuster zu sehen sei, gescheitert. Mit Blick auf die sich auch in der Folge zeigende, unverän- dert negative Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einer forensischen The- rapie, mit der er eine Verbesserung seiner kritischen Persönlichkeitsaspekte nach wie vor verhindere, lägen einerseits keinerlei Hinweise auf eine Reduktion der 2018 vom Obergericht festgestellten hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte vor. Andererseits bleibe es mit der anhaltenden Therapieverweigerung dabei, dass der Beschwerdeführer seine gesetzlich vorgeschriebene aktive Mitwirkung bei der Er- reichung des Vollzugsziels der Wiedereingliederung und künftigen Straffreiheit wei- terhin unterlasse, was auch unter dem Aspekt des Vollzugsverhaltens weiterhin negativ zu würdigen sei. 13.1.2 Diese Einschätzung werde sodann auch durch das jüngste forensisch- psychiatrische Gutachten J.________ vom 30. September 2022 gestützt. Demnach habe der Beschwerdeführer eingeräumt, anlässlich der Therapiesitzungen von 2019 keine Deliktarbeit gemacht zu haben. Auch die vorliegenden Vollzugs- und Therapieberichte vermeldeten keine abgeschlossene Deliktarbeit mit entsprechen- der Veränderung von Persönlichkeits- und Interaktionsstilen, die eine Auswirkung auf die Interaktionsebene hätte und von der letztendlich auch eine Empfehlung für weitere Progressionsschritte abgeleitet worden wäre. Es falle zudem auf, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Therapiefortschritte und allfälliger daraus resultierender Lockerungen im Widerspruch zum überwiegenden Teil der Fachpersonen stehe und er trotz wiederholter Rückmeldung seine Ein- schätzung weder hinterfragt noch im erforderlichen Umfang korrigiert habe. Gemäss Gutachten seien beim Beschwerdeführer diverse akzentuierte Persönlich- keitszüge festzustellen: oberflächliches, charmantes Auftreten mit manipulativen Anteilen; verbal-aggressives/dominantes, bis vor Inhaftierung gewalttätiges Auftre- ten bei subjektiv empfundener Benachteiligung/Kränkung bzw. empfundenem Wi- derspruch zur eigenen Rechts- oder Normvorstellung; überhebliches Auftreten bei kritischer Nachfrage bzw. Artikulation anderer Standpunkte, Überempfindlichkeit bei subjektiv empfundener Kritik; Rigidität mit Durchsetzung eigener Ziele und Vor- stellungen bei Konflikten ohne entsprechende Reflexion eigener Anteile und Per- 6 spektivenübernahme; mangelnde Offenheit und Nachvollziehbarkeit in der Bezie- hungsgestaltung, taktierend; begrenzte Introspektionsfähigkeit und Empathie. Es bestünden deutliche Hinweise darauf, dass diese akzentuierten Persönlichkeitszü- ge im Zusammenhang mit den abgeurteilten Delikten stünden, und sie lägen auch gegenwärtig noch vor. Gemäss PCL-R seien beim Beschwerdeführer insbesondere die psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale maximal ausgeprägt, was hinsicht- lich der Beeinflussbarkeit eine Herausforderung darstelle. Der Beschwerdeführer lehne es zudem ab, bestimmte Persönlichkeitsstile bzw. Verhaltensweisen zu ha- ben, die im Vergleich zu anderen als abweichend zu beschreiben seien. In diesem Zusammenhang bestehe keine offene Selbstdarstellung und fehle es an realisti- schem Erkennen und Beschreiben eigenen psychischen Erlebens. Beim Be- schwerdeführer bestehe keine Bereitschaft, sich vertieft mit der eigenen Persön- lichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose auseinanderzuset- zen. Er zeige eine überdauernde ablehnende Haltung in Bezug auf die Auseinan- dersetzung mit Deliktpräventionsstrategien. Insgesamt ergebe sich aufgrund der Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose ein sehr ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten, die der Beschwerdeführer begangen habe. Die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge besässen aus gutachterli- cher Sicht eine deutliche Deliktrelevanz und seien einer psychotherapeutischen In- tervention grundsätzlich zugänglich. Dies setze jedoch voraus, dass die betroffene Person bereit sei, sich mit der eigenen Persönlichkeit, individuellen Reaktionsmus- tern und der eigenen Emotionalität auseinanderzusetzen und auch eine Einord- nung in die biografische Entwicklung zuzulassen. Für eine deliktspezifische Thera- pie seien ein Mindestmass an Akzeptanz für eine solche therapeutische Interventi- on und auch ein Mindestmass an Wunsch nach Veränderung beim Betroffenen Voraussetzung. Wenn dies nicht der Fall sei, könnten deliktspezifische Inhalte nicht entsprechend bearbeitet werden. Grundsätzlich wäre bei Vorliegen der Eingangs- voraussetzungen für eine deliktspezifische Therapie davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer davon profitieren könnte, wobei einschränkend zu erwähnen sei, dass die beschriebenen persönlichkeitsspezifischen Eigenschaften therapeu- tisch nur durch intensive, längerfristige Interventionen und insgesamt schlecht be- einflussbar seien. Brächte der Beschwerdeführer künftig unabhängig von taktieren- den Überlegungen hinsichtlich des Vollzugsverlaufs ein belastbares Mass an Moti- vation für eine solche deliktspezifische Therapie auf, wäre ihm weiterhin eine sol- che Therapie anzubieten. Diese Voraussetzungen seien gegenwärtig aber klar zu verneinen. Ansonsten sei eine Reduktion der einschlägigen Rückfalldelinquenz durch entspre- chende Etablierung bzw. Kontrolle des unmittelbaren Lebensumfelds und durch rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers unter gelockerten Bedingungen möglich. Inwieweit das Absolvieren einer deliktspezifischen Therapie aus behördli- cher Sicht Voraussetzung für eine Vollzugsprogression sei, könne aus gutachterli- cher Sicht nicht beurteilt werden, da es sich letztendlich um eine rechtliche Güter- abwägung handle. Eine nachhaltige Beeinflussung durch forensisch-psychiatrische Interventionen im Rahmen therapeutischer Angebote sei zum gegenwärtigen Zeit- punkt zu verneinen. Die Lockerungsprognose sei abhängig von der offenen und 7 transparenten Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den zuständigen Behörden. Zudem sei das Rückfallrisiko bei Lockerungen abhängig von der Etablie- rung eines sozialen Empfangsraums sowie der entsprechenden Überprüfung, Kon- trolle und Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen solcher Lockerungen. Weiter werde das Rückfallrisiko bei Lockerungen durch eine Entscheidung des Be- schwerdeführers, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten, beeinflusst. Schliesslich sei anzunehmen, dass das Rückfallrisiko mit abnehmenden Kontrollen und Überprüfungen zunehmen werde. Risikosituationen könnten aufgrund situativer Faktoren kurzfristig (z.B. bei unge- rechtfertigt empfundener Kritik) oder längerfristig (durch Entwicklung eines nicht prosozialen Lebensumfeldes) entstehen, und das Risiko ihrer Entstehung könne nur durch Etablierung und Kontrolle des sozialen Empfangsraums sowie durch transparente Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den zuständigen Behör- den reduziert werden. Sollten aus Sicht des Rechtsanwenders Vollzugslockerun- gen angezeigt sein, was zuerst zu prüfen sei, sollten die Schritte «Etablierung ei- nes sozialen Empfangsraums» sowie «Begleitungen und Kontrollen» geprüft wer- den. Die Vorinstanz zog aus diesen gutachterlichen Einschätzungen im Wesentlichen den Schluss, dass beim Beschwerdeführer auch heute noch verschiedene deliktre- levante und therapeutisch schwierig zu beeinflussende, aber verbesserbare akzen- tuierte Persönlichkeitszüge vorhanden seien. Diese hätten nach wie vor nicht im Rahmen einer deliktspezifischen forensischen Therapie angegangen werden kön- nen, da der Beschwerdeführer sich dem de facto verweigert habe. An der hohen Rückfallgefahr auch für schwere Gewaltdelikte, die sich zudem auch kurzfristig verwirklichen könne, habe sich folglich nichts geändert. Der Beschwerdeführer ha- be im Rahmen der Exploration auch keine Risikomanagementstrategien benennen können. Mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts im Jahr 2018 und die seither ausgebliebene günstige Entwicklung des Beschwerdeführers bzw. seiner Legal- prognose bleibe es dabei, dass auch bei begleiteten Lockerungen von einer nicht tolerierbaren Rückfallgefahr auszugehen sei bzw. die sichernden Massnahmen bei einer Lockerung derart umfangreich sein müssten, dass der Lockerungszweck nicht erreicht werden könnte. 13.1.3 Schliesslich ging die Vorinstanz auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ein. Wie der Beschwerdeführer richtig wiedergebe, habe Gutachter J.________ unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Behörden Lockerun- gen überhaupt als legalprognostisch vertretbar erachteten, Überlegungen zu ersten Lockerungen angestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Lockerungen jeglicher Art derzeit aber bereits aufgrund der unverändert hohen Rückfallgefahr für schwere und sowohl spontane als auch längerfristig geplante Gewaltdelikte legalprognostisch gerade nicht vertretbar, weshalb es sich grundsätzlich erübrige, sich mit den gutachterlichen Überlegungen zu den Rah- menbedingungen erster Lockerungen auseinanderzusetzen. Es sei in dieser Hin- sicht lediglich festgehalten, dass Gutachter J.________ einerseits die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers als entscheidend für die Reduktion der Rückfallgefahr bei Lockerungen beurteile, eine solche Mitarbeit des Beschwer- deführers aber offensichtlich nicht vorliege. Andererseits mache der Gutachter die 8 Lockerungsprognose vom Entscheid des Beschwerdeführers abhängig, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten, was im Falle des Beschwerdeführers, der für sein manipulatives, intransparentes und taktierendes Aussageverhalten sowie für seine Fähigkeit, auch über längere Zeit ein Doppelleben zu führen, bekannt sei, ein unüberprüfbares und folglich un- taugliches Kriterium darstelle. Dies gelte im Übrigen aus denselben Gründen auch für das Kriterium der offenen und transparenten Mitarbeit. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, Fluchtgefahr könne nicht ernsthaft zur Diskussion stehen, sei sodann festzustellen, dass heute eher noch von einer akzentuierter vorhandenen Fluchtgefahr als 2018 auszugehen sei, da seither wieder Jahre ohne Lockerungen vergangen und die Aussichten auf sol- che nicht besser geworden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer offenbar te- lefonischen Kontakt zu Freunden im Ausland. Gleich wie die Rückfallgefahr stehe auch die Fluchtgefahr Vollzugslockerungen entgegen. 13.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 eine selektive «Rosinenpickerei» vor. Seitenlang würden veraltete Beurteilungs- grundlagen referenziert und daraus eine anhaltend hohe Rückfallgefahr für schwe- re Gewaltdelikte «herausgearbeitet». Auf das jüngst eingeholte Gutachten J.________ werde zwar eingegangen, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Gutachter eröffneten Lockerungsperspektiven finde indessen nicht statt. Viel- mehr würden die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingungen für Vollzugslo- ckerungen fälschlicherweise als untaugliche Kriterien hingestellt. Der Beschwerdeführer habe – wie alle anderen Gefangenen – im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft grundsätzlich Anspruch auf Vollzugslockerungen. Es seien ihm im Rahmen der Vollzugsprogression zunehmend mehr Freiheiten zu ge- währen. Eine (vermeintliche) Flucht- oder Rückfallgefahr stehe dem nicht entge- gen. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023, E. 4.4.1 ff., seien lediglich die Grenzen für stufenweise Vollzugslockerungen enger gesetzt, je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr sei. Die Vorinstanz müsse sich in diesem Zusammenhang zunächst vorwerfen lassen, den Gutachter falsch interpretiert zu haben. So führe die Vorinstanz aus, dass der Gutachter lediglich für den Fall, dass die zuständigen Behörden Lockerungen überhaupt als legalprognos- tisch vertretbar erachteten, Überlegungen zu ersten Lockerungen angestellt habe. In dieser absoluten Form sei dies nicht zutreffend. Der Gutachter spreche nicht nur, sondern auch von legalprognostischen Überlegungen. Konkret sei die Rede von einer «rechtlichen Güterabwägung» (Fragebeantwortung 5.1) resp. ob «aus behördlicher Sicht eine Vollzugsprogression indiziert ist» (Fragebeantwortung 3.2) bzw. ob «aus Sicht des Rechtsanwenders eine Vollzugslockerung angezeigt ist» (Fragebeantwortung 5.8). Dass damit nicht nur die legalprognostische Einschät- zung angesprochen sei, ergebe sich aus dem gesetzlichen Vollzugsauftrag. Bei der Rechtsanwendung sei ebenso den Vorgaben der Art. 74 und 75 StGB Rechnung zu tragen, welche einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insas- sen ausgerichteten Strafvollzug vorschrieben. Die Haltung der Vorinstanz, wonach nach mehr als 22 Jahren Haft weiterhin jegliche Vollzugslockerungen abgelehnt 9 würden, sei mit dem Sozialisierungsziel von Art. 75 Abs. 1 StGB schlechterdings nicht vereinbar. Weiter liessen sich Einschätzungen zur (allgemeinen) Legalprognose nicht unbe- sehen auf die Lockerungs- und Urlaubsprognose übertragen. Vielmehr sei im Ein- zelfall zu prüfen, ob die konkrete Vollzugslockerung legalprognostisch als vertretbar erscheine. Er beantrage vorerst lediglich begleitete Ausgänge/Urlaube. Dass die Vorinstanz von einer anhaltend hohen bzw. nicht tolerierbaren Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ausgehe, auch bei begleiteten Lockerungen, bzw. dass die sichernden Massnahmen bei einer Lockerung derart umfangreich sein müssten, dass der Lockerungszweck nicht erreicht werden könnte, finde im Gutachten J.________ keine Stütze. Vielmehr überlasse der Gutachter den Entscheid zwar der Rechtsanwendungsbehörde, doch erachte er Vollzugslockerungen für gangbar. Das Rückfallrisiko sei gemäss Gutachter abhängig von der Etablierung des sozia- len Empfangsraums und der entsprechenden Überprüfung und Kontrolle und Be- gleitung des Beschwerdeführers im Rahmen solcher Vollzugslockerungen. Ent- scheidend dabei sei die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten. Im Gutachten fänden sich sodann nicht die geringsten Anhaltspunkte für Gewaltta- ten gegen das Vollzugspersonal sowie für allgemeine, spontane, eher impulsive Gewaltdelikte. Als Risikofaktoren bei Vollzugslockerungen nenne der Gutachter si- tuative Faktoren (kurzfristig in Form von ungerechtfertigt empfundener Kritik oder auch längerfristig durch Entwicklung eines nicht entsprechend prosozialen Lebens- umfeldes), die zu anhaltenden bzw. wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituatio- nen führten, infolgedessen es zu den beim Beschwerdeführer vorbeschriebenen Verhaltensweisen kommen könne. Der Gutachter beschreibe also eine ganze Kau- salkette, damit sich das Risiko für erneute Delinquenz verwirklichen könne. Ausserdem müsse sich die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich das Ri- siko begleiteter Ausgänge mit adäquaten Sicherungsmassnahmen grundsätzlich verantworten. Es müsse einzig dargelegt werden, dass sich mit Ausgängen unter strenger Bewachung der gewünschte Effekt (Unterstützung von Resozialisierungs- bemühungen und Entgegenwirken von Haftschädigungen) erzielen lasse und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen werde. Dies sei im Einzelfall individuell-konkret zu begründen, was die Vorinstanz hier nicht getan ha- be. Im bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Febru- ar 2023 sei es um Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei gegangen. Die Vor- instanz habe vorliegend weder begründet, weshalb sich solche Ausgänge nicht verantworten lassen sollten, noch habe sie sich dazu geäussert, weshalb aus ihrer Sicht bei Ausgängen (bspw. in Doppelbegleitung der Polizei) der Lockerungszweck vereitelt werde. Inwiefern begleitete Ausgänge nicht geeignet sein sollten, die Re- sozialisierungsbemühungen zu unterstützen (Stichwort Etablierung eines sozialen Empfangsraumes) und Haftschädigungen entgegenzuwirken – gerade beim seit mehr als 22 Jahren inhaftierten Beschwerdeführer –, sei nicht ersichtlich. 10 Weiter verstehe die Vorinstanz die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingun- gen (Vorbereitung eines sozialen Empfangsraumes, offene und transparente Mitar- beit des Beschwerdeführers und die Entscheidung des Beschwerdeführers, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten) falsch. Der Gutachter meine damit die Zusammenarbeit mit den Behörden bei (künftigen) Auflagen und deren Einhaltung und nicht das aktuelle Vollzugsverhalten (wobei der Beschwerdeführer seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit auch im Strafvollzug immer wieder unter Beweis gestellt habe). Die Aussage der Vor- instanz, eine solche Mitarbeit des Beschwerdeführers liege offensichtlich nicht vor, ziele damit an der Sache vorbei. Dies könne erst beurteilt werden, wenn der soziale Empfangsraum etabliert und etwaige Auflagen für erste Vollzugslockerungen for- muliert seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Vorinstanzen dem gesetzlichen Vollzugsauf- trag nicht nachlebten. Auf die Frage, welche prognoserelevanten Aspekte im bishe- rigen Strafvollzug (noch) keine oder zu wenig Beachtung gefunden hätten und im weiteren Verlauf zu berücksichtigen wären, habe der Gutachter u.a. bemängelt, dass bisher aufgrund der abgelehnten Vollzugsprogression die Etablierung eines entsprechenden sozialen Empfangsraumes nicht stattgefunden habe. Seitens der Bewährungs- und Vollzugsdienste seien keinerlei Anstrengungen in diese Richtung unternommen worden. Dies bestätige den Beschwerdeführer in seinem Eindruck, dass was politisch nicht gewollt sei, rechtlich nicht sein dürfe. Insofern seien den Vorinstanzen konkrete Weisungen zur weiteren Vollzugsplanung zu erteilen. 13.3 Weitere Stellungnahme der Vorinstanz In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Aus- führungen im angefochtenen Entscheid fest und erklärte ergänzend, es treffe nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Kausalkette, die gemäss jüngstem Gutachten gegeben sein müsse, damit es zu erneuter Delinquenz kommen könne (situativer Faktor, der zu anhaltenden oder wiederkehrenden Stress- und Konfliktsi- tuationen führe), Gewalt gegen Begleitpersonen und spontane, impulsive Gewalt- delikte ausschliesse. Solch situative Faktoren könnten ohne weiteres anlässlich ei- nes begleiteten Ausgangs auftreten und zu anhaltendem Stress und damit zu Ge- waltanwendung durch den Beschwerdeführer führen. Dass sich sodann laut dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Fe- bruar 2023 das Risiko begleiteter Ausgänge mit adäquaten Sicherungsmassnah- men grundsätzlich verantworten lasse, ändere nichts daran, dass dies hier, im kon- kreten Fall, bei hoher Rückfallgefahr für auch spontane schwere Gewaltdelikte ge- paart mit Fluchtgefahr, nicht zutreffe. Die erforderlichen Sicherungsmassnahmen müssten vorliegend derart sein (insbesondere Hand- und Fussfesselung), dass der Lockerungszweck nicht mehr erreicht werden könnte. 13.4 Weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2024 seine Auffassung, wonach es dem angefochtenen Entscheid an einer individuell- konkreten Begründung in Bezug auf die Darlegung, dass sich mit Ausgängen unter 11 strenger Bewachung der gewünschte Effekt erzielen lasse und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen werde, fehle. Weiter könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass anlässlich eines begleiteten Ausganges ein situativer Faktor eintrete. Ein solcher müsste jedoch zu einer «anhaltenden bzw. wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituation» führen, damit es laut dem Gutachter überhaupt zu den beschriebenen Verhaltensweisen beim Beschwerdeführer kommen könnte. Es sei nicht einzusehen, wie es bei be- gleiteten Ausgängen zu solchen anhaltenden Stress- und Konfliktsituationen kom- men könnte. Dass schliesslich die erforderlichen Sicherungsmassnahmen derart sein müssten (insbesondere Hand- und Fussfesselung), dass der Lockerungszweck nicht mehr erreicht werden könnte, entbehre jeder Grundlage. Als adäquate Sicherungsmass- nahme sei keine Hand- und Fussfesselung erforderlich. Im Urteil des Bundesge- richts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 seien einem wegen mehrfachen Mor- des und qualifizierten Raubes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter polizeilich doppelbegleitete Ausgänge bewilligt worden. Weshalb vorliegend nicht mindestens solche doppelbegleiteten Ausgänge möglich sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. 14. Erwägungen der Kammer 14.1 Rechtliche Grundlagen Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben ei- nen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Ge- fangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt (Vollzugsöffnungen; vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Darunter fallen auch die vorliegend zur Diskussion stehenden begleiteten Ausgän- ge/Urlaube. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.1 m.H.). Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Auf kantonaler und konkordatlicher Ebene massgebend sind vorliegend das JVG, die Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) und das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SRL 325). Der einweisende Kan- ton übt nach Art. 16 Abs. 1 des Konkordats alle Vollzugskompetenzen aus. Darü- 12 ber hinaus hat die Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz am 19. November 2012 eine Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung erlassen (nachfolgend: Richtlinie). Weiter besteht ein Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 (nachfolgend: Merkblatt KKJPD). Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Ur- laub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Richtli- nie unterscheidet in Konkretisierung von Art. 84 Abs. 6 StGB zwischen Sach- und Beziehungsurlaub sowie Ausgängen. Letztere sind in Art. 23 der Richtlinie geregelt und dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Sie sollen das soziale Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 2). Es handelt sich, wie beim Urlaub, um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Aus- gängen auch jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind. Ausgänge erfolgen in der Regel unbegleitet (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie). Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugsein- richtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn diese not- wendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.3 f.). Gemäss Art. 18 Richtlinie können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann, b) die eingewiesene Person den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliede- rungsbemühungen aktiv mitwirkt, c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, d) Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene Person rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. «Humanitäre Ausgänge» als solche kennen weder das Bundes- noch das Konkor- datsrecht. Urlaub darf nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden. Ent- sprechend unterliegen «Ausgänge» den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Nach der Rechtsprechung darf das Verlassen der Anstalt, welches nur dem sogenannten «Lüften» des Insassen dient oder aus humanitären Gründen gewährt wird, nicht 13 aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet ist, nicht bewilligt wer- den, da es ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4 m.H.). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darü- ber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öff- nung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risi- ken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Voll- zugslockerungen können bewilligt werden, wenn die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird (etwa weil eine Behandlung erfolgreich ver- läuft oder sich das Rückfallrisiko bspw. wegen des Alters oder Gesundheitszustan- des des Verurteilten hinreichend verringert hat); oder wenn Dritte vor einer verblei- benden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend ge- schützt werden können (Ziff. 5.2 Merkblatt KKJPD; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.5 m.H. und 6B_240/2018 vom 23. No- vember 2018 E. 2.3 m.H.). Vollzugslockerungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte. Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist der öffentlichen Sicherheit bei Ent- scheiden betreffend Vollzugslockerungen eine wesentliche Bedeutung beizumes- sen. Mit adäquaten Sicherungsmassnahmen lässt sich das Risiko begleiteter Aus- gänge grundsätzlich verantworten. Es muss aber dargelegt werden, dass sich mit Ausgängen unter strenger Bewachung der erwähnte Effekt erzielen lässt und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen wird. Das ist im Einzelfall individuell-konkret zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.6 m.H.). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1 betreffend beding- te Entlassung, je m.w.H.). Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorberei- tungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug liegt mithin nicht im Belieben des Insassen, ist keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Kon- frontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Ele- ment dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, ist daher als negatives Prognoseelement zu würdigen. Dies kann im Ergebnis zur Verweigerung von Vollzugslockerungen führen (Urteile des Bun- desgerichts 7B_243/2023 vom 14. November 2023 E. 3.5.3, 7B_280/2023 vom 14 15. August 2023 E. 2.4.2 und 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2, alle betref- fend bedingte Entlassung, je m.w.H.). Die aktive Mitwirkung bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlas- sungsvorbereitungen ist auch Teil des gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen zu würdigenden Verhaltens des Gefangenen im Strafvollzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vollzugsbehörde die stu- fenweise Gewährung von im Vollzugsplan vorgesehenen Vollzugslockerungen da- von abhängig machen, ob der Gefangene regelmässig an einer Therapie teilnimmt und ob er sich wirklich mit seiner Tat auseinandersetzt. Fehlende dahingehende Bemühungen des Verurteilten sind bei in Frage stehenden Vollzugslockerungen negativ zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER], N 25 f. zu Art. 75). Angesichts des grundsätzlichen Widerspruchs von Resozialisierung und Sicherung kommt es bei der Anwendung des allgemeinen Vollzugsziels und den Vollzugs- grundsätzen gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB immer wieder zu vollzugsimmanenten Zielkonflikten. Das allgemeine Vollzugsziel der Rückfallverhinderung und die be- sonderen Vollzugsgrundsätze der Normalisierung, der Entgegenwirkung, der Be- treuung und der Sicherung werden in Art. 75 Abs. 1 StGB aufgeführt, ohne dass eine Priorisierung vorgenommen würde. Es gilt, die verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Situation gegeneinander abzuwägen. Diese Abwä- gung muss immer auf das Vollzugsregime und auf die Vollzugsstufe abgestimmt sein und die Interessen des Gefangenen und der Öffentlichkeit verhältnismässig berücksichtigen (BSK StGB-BRÄGGER, N 13 zu Art. 75). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objek- tive Gründe stützen. Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.8). 14.2 Würdigung in concreto 14.2.1 Einleitend ist daran zu erinnern, dass der angefochtene Entscheid von der Kammer nur auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf andere Rechtsverletzungen überprüft werden kann. Zu Letzteren gehören auch die Überschreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unangemes- senheit ihres Entscheids. 14.2.2 Wie bereits die Vorinstanz erkannte, liegt als wesentliche Entscheidgrundlage das Gutachten J.________ vor (amtliche Akten BVD, pag. 1463 ff.). Dieses stützt sich auf umfangreiche Akten (Vollzugs- und Strafakten) und ausführliche Explorations- gespräche des Gutachters mit dem Beschwerdeführer (insgesamt 8 Stunden 35 Minuten) sowie die schriftlichen Anmerkungen des Beschwerdeführers dazu. Die Vorgehensweise des Gutachters und die auf seinen Untersuchungen fussenden Beurteilungen und Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch wird offen darauf hingewiesen, wenn etwas (bspw. mangels hinreichend belastba- rer Angaben des Exploranden) nicht genügend sicher beurteilt werden konnte. Die 15 Ausführungen im Gutachten werden denn auch weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdeführer (von diesem jedenfalls in der vorliegenden Beschwerde ans Obergericht nicht mehr) in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, die Vorinstanz verkenne gewisse Ausführungen des Gutachtens (mehr hierzu weiter unten, Ziff. 14.2.3, 14.2.5 und 14.2.8). Das Gutachten ist in zeitlicher Hinsicht aktuell und seit dessen Erstellung sind, soweit aus den Akten ersichtlich, keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Einzig auf die in der Zwischenzeit ergangenen Vollzugsberichte wird soweit von Relevanz in den untenstehenden Ausführungen eingegangen. Im Gutachten wird verschiedentlich auf die eingeschränkte Offenheit in der Frage- beantwortung seitens des Beschwerdeführers in der Exploration hingewiesen. So hielt der Gutachter etwa Folgendes fest (amtliche Akten BVD, pag. 1542 f. bzw. pag. 1545): Die gesamte Exploration war geprägt von einem nur begrenzt offenen Antwortverhalten, bei dem auch weiterführende Fragen nicht zu einer vollständigen und umfassenden Fragebeantwortung führten. Die Berichterstattung hing davon ab, ob Herr A.________ etwas berichten wollte oder nicht. Es entstand der Eindruck, dass dies auch teilweise von taktischen Überlegungen von Seiten von Herrn A.________ im Hinblick auf die spätere Bewertung des Gutachtens mitbeeinflusst war. Gesamthaft zeigte sich bei den verschiedenen Explorationsabschnitten ein sehr begrenzter Zugang zur eigenen Persönlichkeit/Emotionalität […]. Eine umfassende und sich erklärende Lebensentwicklung [war] nicht zu erheben, insbesondere nicht im Zusammenhang mit den verschiedenen zur Last gelegten Taten mit Angaben zur Delinquenzentwicklung unter Berücksichtigung eigener Persönlichkeitsanteile. In den aktuellen gutachterlichen Untersuchungen präsentierte sich Herr A.________ vordergründig kooperativ, jedoch eingeschränkt offen in der Beantwortung der gestellten Fragen. Insbesondere Themen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung des weiteren Vollzugsverlauf stehen (bspw. ei- gene Persönlichkeitsstile, Konfliktmechanismen, Vor-, Tat- und Nachtatverhalten, Therapieverlauf) blieben einer abschliessenden Bewertung nicht zugänglich. Teilweise zeigte Herr A.________ ein überhebliches und abwertendes Verhalten. Insgesamt ergaben sich Hinweise auf ein taktierende Antwortverhalten in Hinblick auf die weitere Beurteilung des Gutachtens nach Fertigstellung. Weiter wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass trotz des Besuchs von Thera- pien offenbar keine (abgeschlossene) Deliktsarbeit des Beschwerdeführers mit entsprechender Veränderung von Persönlichkeits- und Interaktionsstilen stattge- funden habe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1545, 1556, 1558, 1576, 1582, 1583). Auch zeige sich eine überdauernde ablehnende Haltung des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung mit Deliktpräventionsstrategien (amtliche Akten BVD, pag. 1576). Betreffend die gutachterlich festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten BVD, pag.1549 f.) kann auf die zutreffende Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 24 f. bzw. S. 6 des vorliegenden Beschlusses). Zur Beurteilung der Legalprognose kamen sodann drei Prognoseverfahren zur An- wendung: Psychopathy Checklist Revised (nachfolgend: PCL-R), Violence Risk Appraisal Guide Revised (nachfolgend: VRAG-R) und «Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose» (Arbeitsinstrument der KoFako der Nordwest- und Inner- 16 schweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern; vgl. pag. 1558 ff.). Der Gutachter kam dabei auf einen PCL-R-Summenwert von aufge- rundet 28 Punkten (bzw. unter Berücksichtigung von Standardmessfehlern auf ei- nen Wert zwischen 25 und 32 Punkten), was auf ein überdurchschnittliches Rück- fallrisiko hinweise (Rückfallraten für Gewalttat bei einem Summenwert von ≥ 25 Punkten bei 31.7%; vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1559 ff., insbesondere pag. 1566). Weiter erzielte der Beschwerdeführer einen VRAG-R-Summenwert von 7, was der Risikokategorie 6 (von 9) entspreche und bedeute, dass das Rückfallri- siko für eine erneute Anklage und Verurteilung wegen eines Gewaltdeliktes bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination und gleichem Summen- wert innerhalb von fünf Jahren 34% und innerhalb von 12 Jahren 60% betrage (vgl. amtliche Akten BVG pag. 1567 ff., insbesondere pag. 1569). Auch bei den Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose zeigte sich ein sehr ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten bei einer Entlassung aus dem Strafvoll- zug (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1570 ff., insbesondere pag. 1576). Der Gutach- ter erachtete hierbei folgende Items als besonders relevant: die fehlende Analyse der Anlasstaten bzw. der bisherigen Kriminalitätsentwicklung unter Berücksichti- gung eigener biographischer Aspekte, Persönlichkeits- und Verhaltensanteile und der PCL-R-Einschätzung; das persönlichkeitsspezifische und situative Konfliktver- halten, sowie der soziale Empfangsraum im Hinblick auf die Prognose und die In- anspruchnahme von unterstützenden Angeboten mit transparentem Umgang ge- genüber dem Helfersystem (amtliche Akten BVD, pag. 1576). Er hielt weiter fest, für das Risiko zukünftigen delinquenten Verhaltens könnten situative Faktoren ur- sächlich sein (kurzfristig oder anhaltend), die mit den beim Beschwerdeführer be- stehenden eigenen Vorstellungen über Recht und Norm im Widerspruch stünden und aus seiner Sicht die Anwendung von Gewalt legitimierten. Dabei komme den festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen eine entscheidende Rolle zu (amtliche Akten BVD, pag. 1576). Angesprochen auf das Risiko für Normverstösse bis hin zu Rückfällen bei allfälligen ersten Vollzugslockerungen hielt der Gutachter fest, dies sei abhängig von der Etablierung des sozialen Empfangsraumes und der entsprechenden Überprüfung und Kontrolle und Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen solcher Vollzugslockerungen. Entscheidend sei dabei die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers und dessen Entscheidung, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten. Aus gutachterlicher Sicht sei anzunehmen, dass das Risiko für Normverstösse bis hin zu Rückfällen zunehme, je weniger entsprechende Kontrollen und Überprüfun- gen der jeweiligen Vollzugslockerungen stattfänden (amtliche Akten BVD, pag. 1587). Zur Fluchtgefahr hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Fluchtgedanken zu haben. Eine Bewertung dieser Aussage anhand von de- liktspezifischen Gesprächen und der ausführlichen Thematisierung von möglichen Risikosituationen etc. liege nicht vor, weshalb eine weitere Abstützung dieser Aus- sage auf andere Informationen nicht in ausreichendem Masse möglich sei (amtli- che Akten BVD, pag. 1579). Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug wird im Gutachten J.________ ausgeführt, mit Ausnahme der wiederkehrenden Konfliktsituationen mit Gefäng- 17 nismitarbeitern, der Vollzugsbehörde und mit den psychiatrischen/psychologischen Fachpersonen sei dem Beschwerdeführer überwiegend ein guter Vollzugsverlauf in den verschiedenen Einrichtungen attestiert worden. Der deliktspezifischen Arbeit als auch Auseinandersetzungen mit Personen sei er im Vollzug entweder durch Vermeidung oder durch eskalatives Verhalten aus dem Weg gegangen. Dieses Verhalten sei aus gutachterlicher Sicht insofern relevant für die Legalprognose, als es eher mit den vorbeschriebenen Persönlichkeits- und deliktspezifischen Stilen in Zusammenhang zu bringen sei als mit veränderten bzw. adaptierten Reaktions- mustern infolge veränderten Konfliktverhaltens (amtliche Akten BVD, pag. 1582). Bezugnehmend auf allfällige Vollzugslockerungen wird den gutachterlichen Emp- fehlungen mehrmals vorausgeschickt, dass zuerst zu prüfen wäre, ob aus Sicht des Rechtsanwenders eine Vollzugslockerung angezeigt sei, bzw. dass sich die Empfehlungen auf den Fall bezögen, dass behördlicherseits unter Berücksichti- gung der prognostischen Überlegungen eine schrittweise Vollzugslockerung ver- tretbar erscheine (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1579, 1587). 14.2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, die Vor- instanz habe in «selektiver Rosinenpickerei» seitenlang veraltete Beurteilungs- grundlagen referenziert und daraus eine anhaltend hohe Rückfallgefahr «heraus- gearbeitet», wobei sie auch wenig auf das Gutachten J.________, insbesondere die dort eröffneten Lockerungsperspektiven, eingegangen sei. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass über die Gewährung von Vollzugslockerungen beim Beschwerdeführer letztmals das Obergericht mit Be- schluss vom 23. Januar 2018 (bzw. das Bundesgericht mit abschlägigem Entscheid vom November 2018) befunden habe. Nach Wiedergabe der wesentlichen Erwä- gungen des Obergerichts im erwähnten Beschluss hält sie fest, die damalige Beur- teilung der Sach- und Rechtslage habe nach wie vor Gültigkeit, da seither keine positive legalprognostische Entwicklung stattgefunden habe. Dies schliesst die Vor- instanz einerseits aus diversen Vorkommnissen, die in den Jahren 2018-2023 Ein- gang in die Vollzugsakten des Beschwerdeführers gefunden haben (Disziplinierun- gen wegen Arbeitsverweigerung; manipulatives Verhalten gegenüber Mitarbeiten- den der JVA F.________; zuletzt allerdings gute Anpassung in der JVA G.________; Beginn einer Therapie, ohne sich auf den Therapieprozess einzulas- sen, sondern Versuch, diesen nach seinem Willen zu gestalten), andererseits aus der Einschätzung der Rückfallgefahr im Gutachten J.________. Auf Letzteres geht sie im Übrigen ausführlich ein; die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid um- fassen knapp 6 Seiten. Mithin liegt – auch mit Blick auf die lange Vollzugsdauer von 22 Jahren – weder eine Abstützung auf veraltete Beurteilungsgrundlagen vor, noch ist ersichtlich, was dabei ausser Acht gelassen worden sein soll. Namentlich werden auch positive bzw. neutrale Aspekte wie etwa der Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 erwähnt (Erwägung 2.3.1. der Vorinstanz; pag. 20). Der Beschwerde- führer führt denn abgesehen von den Lockerungsperspektiven im Gutachten J.________ auch nicht näher aus, was von der Vorinstanz im Rahmen ihrer angeb- lich selektiven Vorgehensweise nicht berücksichtigt worden sein soll oder was kon- kret gegen die vorinstanzlich festgestellte Rückfallgefahr spreche. Diese Rüge er- weist sich somit – auch mit Blick auf die weiter unten folgenden Erwägungen zu 18 den Lockerungsperspektiven und zur Rückfallgefahr (Ziff. 14.2.5) – als unbegrün- det. 14.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft grundsätzlich Anspruch auf Vollzugslockerungen; eine (vermeintli- che) Flucht- oder Rückfallgefahr stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls sei entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz, welche den Gutachter insofern falsch inter- pretiert habe, nicht einzig die legalprognostische Einschätzung von Relevanz, son- dern es seien auch die Anforderungen an den gesetzlichen Vollzugsauftrag (Wie- dereingliederung und Resozialisierung) zu beachten. Wie bereits gesehen, ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aus- senwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in an- gemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Bei der Frage der Gewährung von Voll- zugslockerungen wie namentlich Urlaub ist – insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen – eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und aufgrund einer Abwä- gung der sich gegenüberstehenden und teilweise widerstrebenden Interessen des Gefangenen und von Dritten bzw. der Allgemeinheit zu entscheiden. Eine solche Gesamtbetrachtung hat die Vorinstanz – und vor ihr bereits die Erstinstanz – indes auch vorgenommen. Der Rückfallgefahr hat sie dabei durchaus ein hohes Gewicht beigemessen. Dies ist bei der vorliegenden Ausgangslage denn auch geboten: Der Beschwerdeführer ist wegen Tötungsdelikten (vollendeter Mord sowie mehrfach versuchter Mord und versuchte vorsätzliche Tötung) verurteilt worden. Bei einem allfälligen Rückfall könnten somit hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben ge- fährdet sein. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diese dauert grundsätzlich, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Gefangenen. Zwar ist auch bei lebenslangen Freiheitsstrafen eine bedingte Entlassung grundsätzlich möglich, je- doch nur, wenn es das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug rechtfertigt und wenn nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 5 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 StGB). Einer bedingten Entlassung gehen di- verse Progressionsstufen voraus. Beim Beschwerdeführer zeichnet sich gemäss dem vorliegenden Aktenstand keine baldige bedingte Entlassung ab. Somit drän- gen sich Ausgänge/Urlaube zur Vorbereitung der bedingten Entlassung weniger akut auf als bei Gefangenen, deren Entlassung kurz bevorsteht. Dies darf bzw. muss bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch nicht isoliert auf die Rückfallgefahr abgestellt, sondern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, seine Hal- tung gegenüber einer forensischen Therapie und die (fehlende) Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugsziele, seine akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie eine Einschätzung zur Fluchtgefahr in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist die daraus gezogene Schlussfol- gerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann aus die- ser Rüge somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 19 14.2.5 Betreffend Rückfallgefahr rügt der Beschwerdeführer, Einschätzungen zur allge- meinen Legalprognose liessen sich nicht unbesehen auf die Lockerungs- und Ur- laubsprognose übertragen. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret in Frage stehenden Vollzugslockerungen – beantragt seien vorerst nur begleitete Ausgänge/Urlaube – legalprognostisch vertretbar erschienen. Ausserdem fänden die Aussagen der Vorinstanz, es liege eine anhaltend hohe Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte vor und die Gefahr geplanter Gewalttaten gegen das Voll- zugspersonal sowie allgemeiner, spontaner, eher impulsiver Gewaltdelikt habe sich nicht zum Positiven verändert, keine Stütze im Gutachten J.________. Im Gegen- teil erachte der Gutachter Vollzugslockerungen für gangbar. Die Vorinstanz führt zur Rückfallgefahr zusammengefasst aus, bei der erstmaligen Prüfung von Vollzugslockerungen in den Jahren 2017/2018 sei dem Beschwerde- führer eine hohe Rückfallgefahr auch für schwere Gewaltdelikte attestiert worden. Seither sei der Beschwerdeführer im Strafvollzug zwar auch weiterhin nicht gewalt- tätig geworden. Auch habe er auf eigene Initiative hin eine Therapie begonnen; in dieser habe sich aber rasch gezeigt, dass es ihm nicht um eine richtige Auseinan- dersetzung mit seinen Taten und seinen problematischen Persönlichkeitsaspekten, sondern lediglich um die Verbesserung seiner Legalprognose (durch den formalen Besuch einer Therapie) gegangen sei. Eine nachhaltige Änderung seiner inneren Einstellungen oder eine nachhaltige Verbesserung seiner deliktrelevanten Persön- lichkeitsaspekte sei auszuschliessen. Somit präsentiere sich die Ausgangslage bzw. die Rückfallgefahr nicht anders als bei der letztmaligen Prüfung von Vollzugs- lockerungen. Dies decke sich mit den Feststellungen im Gutachten J.________, gemäss welchem ein sehr ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähn- liche Straftaten bestehe. Auch könnten Risikosituationen gemäss dem Gutachten J.________ aufgrund situativer Faktoren kurzfristig oder längerfristig entwickeln. Lockerungen jeglicher Art seien daher derzeit legalprognostisch nicht vertretbar. Im Gutachten J.________ wird zwar die Gefahr geplanter Gewalttaten gegen das Vollzugspersonal nicht explizit erwähnt. Indessen ergaben alle drei vom Gutachter angewandten Prognoseverfahren, wie bereits ausführlich dargelegt (siehe oben, Ziff. 14.2.2), ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Der Gut- achter hält weiter fest, für das Risiko zukünftigen delinquenten Verhaltens könnten situative Faktoren ursächlich sein (kurzfristig oder anhaltend), die mit den beim Be- schwerdeführer bestehenden eigenen Vorstellungen über Recht und Norm im Wi- derspruch stünden und aus seiner Sicht die Anwendung von Gewalt legitimierten. Dabei komme den festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen eine ent- scheidende Rolle zu (amtliche Akten BVD, pag. 1576). Ähnliches hält er bei den Fragebeantwortungen 5.6 und 5.7 fest, in welchen er sich explizit zur Risikoein- schätzung bei allfälligen ersten Vollzugslockerungen äussert. Demnach könnten aus gutachterlicher Sicht situative Faktoren (kurzfristig in Form von ungerechtfertigt empfundener Kritik oder auch längerfristig durch Entwicklung eines nicht entspre- chend prosozialen Lebensumfeldes) zu anhaltenden bzw. wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituationen führen, infolgedessen es zu Normverstössen oder Rückfäl- len kommen könne. Dieses Risiko könne nur durch Etablierung und Kontrolle des sozialen Empfangsraumes und durch transparente Zusammenarbeit des Be- schwerdeführers mit den zuständigen Behörden reduziert werden (zur diesbezügli- 20 chen Rüge des Beschwerdeführers siehe unten, Ziff. 14.2.7). Der Beschwerdefüh- rer erblickt in diese Fragebeantwortung zwar eine ganze Kausalkette, die erfüllt sein müsste, damit es zu erneuter Delinquenz kommen könnte (situativer Faktor, der zu anhaltenden bzw. wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituationen führt). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb die behauptete Kausalkette Gewalt gegen Begleitpersonen und/oder andere spontane, impulsive Gewaltdelikte ausschliessen soll. Schliesslich könnten solch situative Faktoren oh- ne weiteres auch anlässlich eines begleiteten Ausgangs auftreten und aufgrund ei- ner bereits vorbestehenden/anhaltenden oder damit wiederkehrenden Stress- /Konfliktsituation zur Delinquenz führen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es seit der letzten Prüfung von Vollzugs- lockerungen nicht zu Therapieerfolgen oder sonstigen (positiven) Veränderungen gekommen sei, die Grund zur Annahme gäben, dass sich die Ausgangslage nun anders bzw. besser präsentieren könnte, erweisen sich mit Blick auf die Akten und insbesondere das Gutachten J.________ als zutreffend. Namentlich bejaht der Gutachter die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Hochrisikotäter handle; gemäss der Risikoeinschätzung und den PCL-R liege eine hohe Ausprä- gung einer Eigenschaft vor, die mit einer erhöhten Delinquenzneigung einhergehe. Es habe aber nach wie vor keine Deliktarbeit in dem Masse stattgefunden, dass ein Transfer ins aktuelle Lebensumfeld stattgefunden hätte (amtliche Akten BVD, pag. 1558); Veränderungen der relevanten persönlichkeits- und deliktspezifischen Stile seien nicht hinreichend positiv zu belegen (amtliche Akten BVD, pag. 1583). Sodann geht aus dem aktuellsten Vollzugsbericht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer das therapeutische Angebot im Jahr 2023 nicht in Anspruch genommen und sich auch sonst im Berichtszeitraum nicht mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe (amtliche Akten BVD, pag. 1660). Damit ist zugleich auch gesagt, dass nicht nur das Rückfallrisiko als anhaltend hoch zu betrachten ist, sondern zudem auch keine aktive Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Sozialisierungsbemühun- gen und den Entlassungsvorbereitungen, wie sie Art. 75 Abs. 4 StGB vorschreibt und im Rahmen der Prüfung von Ausgängen und Urlaub gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ebenfalls zu berücksichtigen ist, zu erkennen ist. Dass der Gutachter J.________ Vollzugslockerungen für gangbar erachte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ist dem Gutachten nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen. Nur weil er für den Fall, dass Vollzugslockerungen aus rechtli- cher Sicht geboten erscheinen sollten, Rahmenbedingungen formuliert (vgl. etwa amtliche Akten BVD, pag. 1579 und pag. 1587), heisst dies noch nicht, dass er den Entscheid für Vollzugslockerungen vorwegnehmen oder für gut befinden würde. Vielmehr überlässt er diesen Entscheid (zu Recht) explizit den rechtsanwendenden Behörden, die – wie es der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst verlangt – im Rahmen einer rechtlichen Güterabwägung darüber zu befinden haben, ob solche zu gewähren sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bei einem allfälligen Rückfall gefährde- ten hochwertigen Rechtsgütern von Leib und Leben stellt es keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar, wenn die Vorinstanz dem Gebot der Sicherheit erhebli- ches Gewicht beimisst, auch im eingeschränkten Setting von begleiteten Urlau- 21 ben/Ausgängen. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer be- reits seit über 22 Jahren im Strafvollzug befindet und ihm seither noch keinerlei Vollzugslockerungen wie Ausgänge gewährt wurden. Indessen war er bislang auch noch nicht bereit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich im Rahmen einer Therapie intensiv mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsaspekten aus- einanderzusetzen und Risikomanagementstrategien zu entwickeln, um das Risiko erneuter schwerer Gewalt- oder gar Tötungsdelikte zu minimieren. Dass die Inter- essenabwägung der Vorinstanz angesichts der gesamten Umstände zugunsten der Sicherheit ausfällt und sie Vollzugslockerungen derzeit nicht als vertretbar erachtet, ist somit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welchem gesetzlich vorgesehenen, konkreten Zweck die beantragten Ausgänge/Urlaube dienen sollen. In seinem Gesuch vom 5. Juni 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1616 ff.) wie auch seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 3. August 2023 (amtliche Akten SID, pag. 12 ff.) führte er lediglich aus, im Sinne der Resozialisierung sei die Gewährung von schrittweisen Lockerungen im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zwingend geboten. Konkreteres geht auch aus seiner Beschwerde ans Obergericht vom 2. Mai 2024 nicht hervor, ausser dass er nebst der generellen Nennung von Reso- zialisierungsbemühungen (z.B. Etablierung eines sozialen Empfangsraumes) er- wähnt, es sei Haftschädigungen entgegenzuwirken. Wie bereits erwähnt, darf Ur- laub bzw. Ausgang nur in den in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend geregelten Formen gewährt werden; sog. «humanitäre Ausgänge» fallen nicht darunter. Ur- laub zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt würde demgegenüber unter den gesetzlichen Katalog fallen. Der Beschwerdeführer erklärt indes nicht, dass oder mit wem er sich treffen möchte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Vielmehr muss jeder Urlaub bzw. Ausgang für sich genommen zulässig sowie begründet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_796/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 2.4 m.H.). 14.2.6 Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er der Vor- instanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Nachdem die Vorinstanz aus diversen – und wie die obigen Ausführungen zeigen, zutreffenden – Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgängen/Urlauben nicht als erfüllt erachtete, bestand kein Anlass, zusätzlich bzw. dennoch zu begründen, weshalb ein Ausgang/Urlaub (den sie mangels gegebener Voraussetzungen ja eben gar nicht bewilligen wollte) den gewünschten Effekt erzielen könne und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit schaffe. Eine solche Begründung wäre nur dann vonnöten, wenn die Behörden Ausgang/Urlaub grundsätzlich als gewähr- bar erachten würden. Nichtsdestotrotz hält die Vorinstanz immerhin fest, dass auch bei begleiteten Lockerungen von einer nicht tolerierbaren Rückfallgefahr auszuge- hen sei bzw. die sichernden Massnahmen bei einer Lockerung derart umfangreich sein müssten, dass der Lockerungszweck nicht erreicht werden könnte (angefoch- tener Entscheid E. 2.3.3.2 in fine; pag. 27). In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 präzisiert sie, dass als Sicherungsmassnahme insbesondere eine Hand- und Fussfesselung erforderlich wäre (pag. 36). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es entbehre jeder Grundlage, dass derartige Sicherungsmassnahmen erforder- lich seien. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 sei- 22 en einem wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes sowie weiterer De- likte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter polizeilich dop- pelbegleitete Ausgänge bewilligt worden. Dies müsste beim Beschwerdeführer auch möglich sein. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in jedem Fall individuell anhand der gesamten konkreten Umstände zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Ausgänge bewilligt werden können oder nicht. Die spezifische Aus- gangslage im erwähnten Bundesgerichtsfall kann die Kammer mangels Akten- kenntnis nicht beurteilen. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts geht jedoch hervor, dass es sich dort um eine therapiewillige Person mit begonnener forensi- scher Therapie handelt. Bereits insoweit ist dieser Fall somit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. 14.2.7 Der vom Beschwerdeführer gegenüber den Vorinstanzen gemachte Vorwurf, dem gesetzlichen Vollzugsauftrag nicht nachzuleben und insbesondere noch keine An- strengungen in Richtung Etablierung eines sozialen Empfangsraumes unternom- men zu haben, verfängt ebenfalls nicht. Er offenbart vielmehr die verfehlte An- spruchshaltung des Beschwerdeführers, der, statt selbst Verantwortung für seine Geschicke zu übernehmen, sich von der Vollzugsbehörde lieber «bedienen» lassen möchte. Indes ist es in erster Linie am Beschwerdeführer selbst, diesen Bereich anzugehen, etwa indem er tragfähige Kontakte und Beziehungen aufzubauen ver- sucht. Darauf weist denn auch der Gutachter J.________ hin, welcher bezüglich Problembereichen mit Deliktrelevanz u.a. den sozialen Empfangsraum nennt, «wo- bei es für die Etablierung desselben auf die transparente Inanspruchnahme des Helfersystems durch Herrn A.________ ankäme» (amtliche Akten BVD, pag. 1581). Selbstredend haben die Behörden zwar u.a. den Auftrag, die Inhaftier- ten bei ihrer Wiedereingliederung zu unterstützen. Jedoch sind sie nicht dazu da, ihnen alle Probleme abzunehmen und alles Nötige «auf dem Silbertablett zu servie- ren». Ein solches Verhalten stünde im Gegensatz zum langfristigen Ziel der Reso- zialisierung, da es den Inhaftierten jegliche Selbstverantwortung abspricht. Im Übri- gen versteht sich von selbst, dass der Aufbau von tragfähigen Sozialkontakten und diesbezüglichen Beziehungen ohnehin nicht stellvertretend für jemand anderes (sprich von den Behörden für den Beschwerdeführer) gemacht werden könnte. Dem Gutachten J.________ und den Vollzugsberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig, im Schnitt alle ein bis zwei Monate, Besuch von seiner Mutter (sowie Bekannten) erhält (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1530, 1601 und 1661). Auch Telefongespräche nutze er regelmässig, um mit seiner Mutter so- wie weiteren Bekannten und Freunden zu sprechen. Im Gutachten J.________ wird sodann festgehalten, dass sich hinsichtlich der ei- genen Zukunftsplanung beim Beschwerdeführer wenig konkrete Überlegungen zeigten (amtliche Akten BVD, pag. 1575). Gemäss Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer angesprochen auf mögliche Zukunftsperspekti- ven angegeben, dass er nach seiner Entlassung nicht in seine Heimatregion zurückkehren möchte. Er wolle sich in einem anderen Kanton in der Schweiz in ei- ner weniger ländlichen Gegend neu orientieren und auch sein soziales Umfeld neu aufbauen. Lediglich zu seiner Mutter werde er immer ein enges Verhältnis haben (amtliche Akten BVD, pag. 1601). Aus dem jüngsten Vollzugsbericht vom 3. Januar 23 2024 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den Gesprächen mit dem So- zialdienst mit einer möglichen Zukunft ausserhalb des geschlossenen Vollzugs be- schäftigt habe und welche Themen dabei wichtig wären. Diesbezüglich habe be- sprochen werden können, wie bei allfälligen Vollzugslockerungen ein mögliches Vorgehen wäre und in welcher Stufe von Lockerungen welche unterstützenden Stellen involviert wären (amtliche Akten BVD, pag. 160 f.). Das offenbar gute Verhältnis zu seiner Mutter stellt für den Beschwerdeführer grundsätzlich sicherlich eine gute Basis dar. Indessen ist festzuhalten, dass dieses den Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich nicht vor schwerster De- linquenz abgehalten hat. Dass intensive weitere Kontakte bzw. tragfähige Bezie- hungen bestünden, kann den Akten und insbesondere auch der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Immerhin scheint der Beschwerdeführer seine Zukunfts- planung in jüngster Zeit selbst etwas konkreter anzugehen, was positiv zu würdigen ist. Es sind jedoch nach wie vor noch einige Schritte zur Etablierung eines tragfähi- gen sozialen Empfangsraumes durch den Beschwerdeführer zu unternehmen. 14.2.8 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verstehe die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingung für Vollzugslockerungen der offenen und transparenten Mitarbeit des Beschwerdeführers und dessen Entscheidung, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten (nebst der bereits erwähnten Vorbereitung eines sozialen Empfangsraumes) falsch. Es gehe dabei nicht um das aktuelle Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers (welches zwar ebenfalls nicht zu beanstanden sei), sondern um dessen künftige Zusammenarbeit mit den Behörden bei Vollzugslockerungen. Hierzu ist festzuhalten, dass Prognosen über das künftige Verhalten kaum anders zu machen sind als mithilfe von Rückschlüssen vom bisherigen auf das künftige Verhalten. Zum bisherigen Verhalten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aktuell ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird (Vollzugsbericht vom 3. Januar 2024, amtliche Akten BVD, pag. 1658 ff.). In der Vergangenheit ist es indes auch schon vorgekommen, dass eine durchwegs positive Einschätzung durch die Voll- zugsanstalt innert kürzester Zeit eine komplette Kehrtwende vollziehen konnte (vgl. etwa den positiven Vollzugsbericht vom 6. April 2020 [amtliche Akten BVD, pag. 1264 f.] und den nur ein halbes Jahr später erstellten, ergänzenden Vollzugs- bericht vom 30. Oktober 2020, welcher zahlreiche Problembereiche offenlegte und schliesslich zur Verlegung des Beschwerdeführers führte [amtliche Akten BVD, pag. 1273 ff.]). Betreffend die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerde- führers ist auf die in der jüngsten Begutachtung mehrfach erwähnte Feststellung des nur begrenzt bzw. nur vordergründig offenen Verhaltens des Beschwerdefüh- rers hinzuweisen (siehe oben, Ziff. 14.2.2). Entsprechend kann daraus auch kaum auf eine künftige offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers ge- schlossen werden. Der Beschwerdeführer kann folglich auch aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten. 14.2.9 Abschliessend hält die Kammer fest, dass bezüglich Fluchtgefahr den (seitens des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen) Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.3.5 (pag. 28) gefolgt werden kann. Eine sol- che steht Vollzugslockerungen zusätzlich entgegen. 24 14.2.10 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid in der Sache der Rechtskon- trolle stand. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Er- messen überschritten oder sonst wie rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die derzeitige Verweigerung von Vollzugslockerungen beruht mithin nicht auf poli- tisch motivierten Überlegungen der Vorinstanzen, wie dies der Beschwerdeführer auch vermutet, sondern auf den Umständen des konkreten Falles. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit die Frage der Ge- währung von Vollzugslockerungen betreffend, abzuweisen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren 15. Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die vorinstanzliche Abweisung sei- nes Gesuchs um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 16. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen wür- de, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 17. Die Vorinstanz kam zum Schluss, mit Blick auf das aktenkundige Ausbleiben einer legalprognostisch günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Be- schluss des Obergerichts von 2018 müsse die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Es sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Legalprognose nur mittels einer ernsthaften therapeutischen Auseinander- setzung mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsaspekten günstig beeinflussen könne. Eine solche Auseinandersetzung habe bisher nicht stattgefun- den. Das jüngste Gutachten sei sodann in Übereinstimmung mit früheren Einschät- zungen und der Aktenlage von einer hohen Rückfallgefahr auch für schwere Ge- waltstraftaten ausgegangen, habe sich einer grundsätzlichen Äusserung zur Frage, ob Lockerungen legalprognostisch angezeigt seien, enthalten, und habe zu Rah- menbedingungen von Lockerungen lediglich unter der Voraussetzung Überlegun- gen angestellt, dass die zuständigen Behörden Lockerungen überhaupt als legal- prognostisch vertretbar erachteten. Die Aktenlage sei somit auch widerspruchsfrei gewesen. 25 18. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit den Darlegungen in der vorliegen- den Beschwerdeschrift (an das Obergericht) sei gleichzeitig ausgedrückt, dass das vor der Vorinstanz gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu Unrecht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. 19. Der Beschuldigte befindet sich seit 22 Jahren im Strafvollzug. Nachdem er 2016 ein erstes Mal um Vollzugslockerungen ersucht hatte, stellte er 2023 – nach Beginn und Abbruch einer Therapie sowie erneuter forensisch-psychiatrischer Begutach- tung – zum zweiten Mal ein Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, hat das jüngste Gutachten – das mitunter wesentli- che Entscheidgrundlage bildet – die Frage nach der Gewährung oder Nichtge- währung von Vollzugslockerungen nicht direkt selbst beantwortet, sondern dies den rechtsanwendenden Behörden überlassen. Je schwieriger und umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen ent- scheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichts- losigkeit angenommen werden; sie sind vielmehr dem Sachrichter zur Beurteilung zu überlassen. Bildet ein schwerer Eingriff in Freiheitsrechte Streitgegenstand, darf nicht leichthin Aussichtslosigkeit angenommen werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 107 m.H.). Zwar stehen vorliegend nicht die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Gesuchs um Gewährung von Vollzugslockerungen, sondern jene der Beschwerde gegen die das Gesuch abweisende Verfügung in Frage. Nichtsdestotrotz ist Aussichtslosigkeit in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach Ansicht der Kammer nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem nicht etwa darauf beschränkt, in der Beschwerde an die Vorinstanz seine (wenn damals auch sehr kurz gehaltenen) Argumente im ursprünglichen Gesuch zu wiederholen, sondern er hat sich mit der angefochtenen Verfügung sowie dem Gutachten intensiv ausein- andergesetzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden kann bzw. konnte. Wie der vor der Vorinstanz eingereichte Kontoauszug (amtliche Akten SID, pag. 31 f.) zeigt, verfügte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über total CHF 5’812.10 (Freikonto: CHF 711.05; Zweckkonto: CHF 941.75; Sparkonto: CHF 4’159.30) und war demnach als bedürftig zu betrachten, zumal die fraglichen Verfahrens- und Parteikosten primär aus dem Freikonto und subsidiär aus dem Zweckkonto zu decken wären (Art. 12 Abs. 1 lit. g Richtlinie Arbeitsentgelt [SSED 17.0]; ferner Art. 4 Abs. 3 lit. n der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [SSED 17.1]). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu prüfenden Antrags stellten sich sodann Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten waren, insbe- sondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Entsprechend war eine an- waltliche Verbeiständung ebenfalls gerechtfertigt. Somit sind bzw. waren die Vor- 26 aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Beiordnung eines amtlichen Anwalts im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt. 20. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Ziff. 2-4 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor der Vorinstanz das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu ge- währen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 21. Die seitens der Vorinstanz auf CHF 400.00 festgesetzten Verfahrenskosten sind somit vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO; SR 272). 22. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Letztere sieht ein Honorar von CHF 400.00 bis CHF 11’800.00 vor (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Rechtsanwalt B.________ hat für die Aufwendungen im Verfahren vor der SID kei- ne Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten. Stattdessen er- sucht er namens des Beschwerdeführers um eine «angemessene Parteientschädi- gung» (pag. 12). Die Bedeutung der Streitsache ist als hoch zu bezeichnen, die Schwierigkeit des Prozesses hingegen als unterdurchschnittlich. Der Kammer er- scheint für das vorinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar im Umfang von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. V. Kosten / unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren 23. In der Sache unterliegt der Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren. Ob- wohl er bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege mit seiner Beschwerde durchdringt, rechtfertigt sich keine diesbezügliche Kostenausscheidung, da hierfür kein mass- geblicher Aufwand angefallen ist. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, grundsätzlich vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch auch im oberinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 27 24. Der Beschwerdeführer verweist zum Nachweis der Bedürftigkeit auf den vor der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug per 31. August 2023 (amtliche Akten SID, pag. 31 f.). Gemäss Vollzugsbericht vom 3. Januar 2024 verfügte er per 29. De- zember 2023 über folgende Saldi: Freikonto CHF 745.74, Zweckkonto CHF 692.95, Sparkonto CHF 4’412.55, total ausmachend CHF 5’851.24 (amtliche Akten BVD, pag. 1661). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich diese in der Zwischenzeit er- heblich verändert hätten, zumal der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte im Rah- men des Arbeitsentgeltes hat. Er ist somit nach wie vor als mittellos zu betrachten. Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Diesbezüglich kann sinngemäss auf die obigen Aus- führungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit des verwaltungsinternen Beschwerde- verfahrens verwiesen werden; ausserdem hat der Beschwerdeführer im oberin- stanzlichen Verfahren nicht mehr mehrere Progressionsstufen bis hin zur Verset- zung in ein offenes Vollzugsregime beantragt, sondern sein Begehren auf die Ge- währung von begleiteten Ausgängen/Urlauben beschränkt. Betreffend die anwaltli- che Verbeiständung kann ebenfalls auf das oben hierzu Gesagte verwiesen wer- den. 25. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwalts sind somit auch im oberinstanzlichen Verfah- ren erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Sein bisheriger Anwalt, Rechts- anwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 26. Der Beschwerdeführer wird folglich zurzeit von der Zahlungspflicht der ihm aufer- legten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 27. Der von Rechtsanwalt B.________ gemäss Positionsauflistung für das oberinstanz- liche Verfahren geltend gemachte Gesamtaufwand von 9.7 Stunden (pag. 56 f.) wird als leicht überhöht erachtet. Mit Blick auf die obigen Ausführungen erscheint für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von 8 Stunden gerechtfertigt. Die aufgeführten Auslagen geben – bis auf die geltend gemachten Kopien, welche gemäss Ziff. 3.4 lit. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt werden – zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertre- tung des Beschwerdeführers somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 1’797.90 (Honorar CHF 1’600.00 [8 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00]; Auslagen CHF 63.20 [Kopien: 114 x CHF 0.40, Porto: CHF 17.60]; MWST CHF 134.70) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 28. Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 6 ZPO). 28 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ziff. 2-4 des Entscheids der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. März 2024 aufgehoben werden und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gewährt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Verfahren wird gutgeheissen. 5. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 6. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1’797.90 (inkl. Aus- lagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 7. Für das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste 29 Bern, 4. Oktober 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Zybach Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 30