29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde oberinstanzlich bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'626.00 zu tragen. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren