Wie im Rahmen der Interessenabwägung ausführlich begründet, legt der Beschuldigte seit Jahren eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag. Auch wenn das Anlassdelikt für die Landesverweisung vergleichsweise keine besonders schwere Straftat darstellt, erreicht die Delinquenz des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit durchaus eine gewisse Schwere. Er hat zudem verschiedentlich seinen fehlenden Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung und den staatlichen Institutionen der Schweiz gezeigt.