1259 ff.). Das vorliegend beurteilte Delikt reiht sich somit ein in eine lange Reihe von Gesetzesverstössen, die von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz über Vermögensdelikte bis hin zu Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen die öffentliche Gewalt reichen. Selbst wenn es sich bei den einzelnen Delikten oftmals nicht um besonders schwere Straftaten handelte, demonstrierte der Beschuldigte mit der schieren Menge an Straftaten eine ausgeprägte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung gegenüber und zeigte sich durch die zahlreichen Strafen, insbesondere dem mehrmonatigen Aufenthalt im Strafvollzug, unbeeindruckt.