321 ff.). Nach der Umwandlung diverser Bussen und Geldstrafen aus diesen Urteilen sowie aus zusätzlichen, nicht im Strafregister eingetragenen Strafbefehlen in Ersatzfreiheitsstrafen befand sich der Beschuldigte vom 1. Dezember 2011 bis am 17. Juli 2012 im Strafvollzug (pag. 309 ff. und pag. 313 ff.). Nach Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen erfolgten die drei bereits