Weiter ins Gewicht fällt die langjährige und regelmässige Delinquenz des Beschuldigten. Im Rahmen der Interessenabwägung dürfen auch die im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlichen Urteile berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4 und 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2 je mit Hinweisen). Diese zeigen auf, dass der Beschuldigte seit seiner Jugend immer wieder delinquiert hat. So hat er noch als Jugendlicher im Jahr 2002 einen Raub begangen, für den er neun Tage lang in Untersuchungshaft war und mit Urteil vom 20. März 2003 mit 30 Tagen Einschliessung bestraft wurde.