Diesen privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung gegenüber. Zunächst begründet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits das Anlassdelikt des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe ein Fernhalteinteresse, da am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7 mit Hinweisen). Weiter ins Gewicht fällt die langjährige und regelmässige Delinquenz des Beschuldigten.