25. Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ergeben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung: Der Beschuldigte kam als 14-Jähiger in die Schweiz und lebt hier seit nunmehr 26 Jahren.