Aus früheren Jahren sind weitere Strafbefehle wegen vergleichbaren Delikten aktenkundig (pag. 465 ff.). Der Beschuldigte trat in der Vergangenheit somit regelmässig strafrechtlich in Erscheinung und liess sich weder von bisherigen Strafen noch von einem laufenden Strafverfahren von weiterer Delinquenz abhalten. Auch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen am 8. Januar 2013 (pag. 335) und am 18. Juli 2014 (pag. 357) sowie die Eröffnung eines Verfahrens um Widerruf der Niederlassungsbewilligung am 10. April 2019 (pag. 449 ff.) hinderten ihn nicht an der Begehung weiterer Delikte.